Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 3 Ausschluss abweichender Regelungen
Stand: 15.06.2021
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 3 BPersVG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 07.03.2011 – 6 P 15.10Zitiert von 28
- BVerwG, 07.03.2011 – 6 P 15/10Mitbestimmung bei Eingruppierung; Stufenzuordnung nach § 16 TVöD-Bund
- VGH Hessen, 02.09.2010 – 21 A 21/10.PVZitiert von 1
- BAG, 10.10.2006 – 1 AZR 811/05Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 – PB 15 S 1026/11Zitiert von 7
- LAG Baden-Württemberg, 25.11.2005 – 20 Sa 112/04Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2014 – 3 Sa 423/13Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 – OVG 62 PV 8.12Zitiert von 6
- VG Köln, 24.04.2009 – 33 K 400/09.PVB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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